· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Persönliche Leistungserbringung bei Wahlarztleistungen - Teil 2: Psychiatrie und Psychosomatik
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Die wahlärztliche Behandlung von Privatpatienten in psychosomatischen oder psychiatrischen Kliniken erfolgt grundsätzlich im Team. Der Chefarzt ist somit zumeist nur einer von mehreren Behandlern. Somit stellt sich die Frage, ob die Leistungserbringung im Team Auswirkungen auf die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen hat - und wenn ja, welche. |
Wann sind die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt?
Welchen Umfang muss die persönliche Leistungserbringung des Chefarztes in psychosomatischen oder psychiatrischen Kliniken haben, um sämtliche während der stationären Behandlung eines Privatpatienten erbrachten ärztlichen Wahlleistungen abrechnen zu können? Diese Frage wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit höchst unterschiedlich beantwortet und war schon mehrfach Thema im CB (z. B. in CB 08/2015, Seite 3, und CB 05/2015, Seite 10). Nachfolgend daher eine nur kurze Zusammenfassung der Rechtslage.
Zunächst wurde es von der Rechtsprechung als ausreichend angesehen, dass der Wahlarzt das Therapieprogramm entwickelt und vor Behandlungsbeginn persönlich überprüft. Darüber hinaus hatte er den Verlauf der Behandlung engmaschig zu überwachen, um die Behandlung nötigenfalls jederzeit beeinflussen zu können (OLG Hamm, Urteil vom 26.4.1995, Az. 3 U 97/94).
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