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  • · Fachbeitrag · Wer haftet, wenn‘s schiefgeht?

    Ausbildung am Patienten: Wer ist verantwortlich, wenn Medizinstudenten Fehler machen?

    von RAin, FAin für MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Medizinstudenten sind aus dem Klinikalltag nicht wegzudenken, schließlich sollen sie im sogenannten praktischen Jahr (PJ) schwerpunktmäßig „am Patienten“ ausgebildet werden. Dabei ist es notwendig, das im Studium theoretisch Erlernte in der Praxis umzusetzen und so schrittweise ärztliche Verantwortung zu übernehmen. Doch welche Aufgaben dürfen Medizinstudenten überhaupt selbstständig erledigen und wer haftet, wenn tatsächlich einmal etwas schiefgeht? Welche Verantwortung tragen Klinikleitung und Ober- bzw. Chefarzt als verantwortlicher Arzt? Der CB gibt die Antworten. |

    Was dürfen Medizinstudenten?

    Die medizinische Ausbildung erfordert neben dem Erwerb theoretischer Kenntnisse auch die praktische Arbeit am Patienten. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die Studierenden nach und nach Aufgaben übernehmen, bei denen sie in direktem Patientenkontakt stehen. § 3 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) regelt die Einzelheiten zum Einsatz von PJlern.

     

    • § 3 Abs. 4 ÄAppO

    „Während der Ausbildung (…) sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Vorrichtungen ausführen.“