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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Bundesfinanzhof: Die Feier eines Dienstjubiläums ist ein berufsbezogenes Ereignis

    | Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines solchen Jubiläums können deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und einem Finanzbeamten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum zum Werbungskostenabzug in Höhe von 833 Euro verholfen. |

    Finanzbeamter feiert 40-jähriges Dienstjubiläum im Amt

    Im konkreten Fall ging es um einen Finanzbeamten, der sein 40-jähriges Dienstjubiläum beging und aus diesem Anlass an einem Montag ‒ von 11 bis 13 Uhr ‒ zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamts einlud. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Bedienstete des Finanzamts sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Großbetriebsprüfer. Zur Bewirtung der 50 eingeladenen Gäste mit Häppchen, Sekt und Wein entstanden ihm Kosten in Höhe von 833,73 Euro. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.12.2014, Az. 4 K 28/14). Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuzahlers (BFH, Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 24/15).

    So sichern auch Sie sich den Abzug der Kosten für eine Jubiläumsfeier

    Ob die Ausgaben für eine Jubiläums- oder auch Ausstandsfeier als Werbungskosten abziehbar sind, hängt davon ab, ob die Gründe privater oder beruflicher Natur sind. Der Sachbearbeiter im Finanzamt stellt sich bei Bewirtungskosten anlässlich einer Ausstandsfeier deshalb folgende Fragen: Besteht zwischen den Aufwendungen und den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ein Veranlassungszusammenhang? Hängen die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammen?

    Laut BFH sind diese Fragen mit ja zu beantworten ‒ und ein Werbungskostenabzug zu gewähren ‒, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

     

    • Es wurden nur Kollegen und Vorgesetzte eingeladen ‒ keine Familienangehörige.
    • Die Ausstandsfeier fand während der Dienstzeit statt.
    • Die Feier fand in betrieblichen Räumen statt (hier: Finanzamt).
    • Die Unternehmensleitung (hier: Finanzamtsvorsteher) erlaubte den Kollegen und Vorgesetzten die Teilnahme während der Arbeitszeit.
    • Die Einladungsschreiben wurden aufbewahrt und dem Finanzamt vorgelegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Halten Sie sich an diese Kriterien, dann sollte der Werbungskostenabzug nicht nur bei einer Jubiläums-, sondern auch bei einer Einstands-, Beförderungs- oder Ausstandsfeier funktionieren. Die Bewirtungskosten anlässlich der Ausstandsfeier sind übrigens zu 100 Prozent abziehbar (und nicht nur zu 70 Prozent), wenn nur betriebsinterne Personen an der Bewirtung teilnehmen (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).

     

    Quelle: SSP Steuern sparen professionell

    Quelle: ID 44214392