19.12.2014 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Nicht nur für Chefärzte wichtig: Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?
| Arbeitsverträge von Chefärzten enthalten regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Chefarzt nach seinem Ausscheiden mit der Klinik – zum Beispiel als niedergelassener Arzt – konkurriert. Ein solches Wettbewerbsverbot setzt allerdings voraus, dass es wirksam vereinbart wurde und für den Chefarzt verbindlich ist. Immer wieder kommt es vor, dass die in der Praxis verwendeten Vertragsklauseln von Arbeitsgerichten „gekippt“ werden – so auch in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Januar 2014, Az. 10 AZR 243/13, Abruf-Nr. 141544 ). |
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