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Keine Anreizfunktion mehr: die verspätete Zielvorgabe
| Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 06.02.2024, Az. 4 Sa 390/23, Abruf-Nr. 240412 ). |
Ein derart später Zeitpunkt sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen sei. Dem Arbeitnehmer bleibe dann kein hinreichender Zeitraum mehr, die vorgegebenen Jahresziele effektiv zu verfolgen. Die Vereinbarung von Zielen sei sinnentleert, wenn diese nicht mehr der Motivation des Mitarbeiters dienen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betraf, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer weniger Einfluss gehabt habe als auf die von persönlichen Zielen.
Weiterführende Hinweise
- Wie sind Ihre Zielvereinbarungen gestaltet? Überprüfen Sie jetzt Ihren Chefarztvertrag! (CB 02/2024, Seite 10 ff.)
- Klinikträger legt Zielvereinbarung zu spät vor ‒ Chefarzt hat Anspruch auf den maximalen Bonus (CB 01/2024, Seite 8 f.)