· Fachbeitrag · Zivilrecht
Die Reform der Zwangsbehandlung: Neuerungen für den stationären Aufenthalt im Krankenhaus
von RA, FA für MedR Dr. Anna Lauber, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert und einen neuen § 1906a BGB eingefügt. Damit hat er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt (Beschluss vom 26.07.2016, Az. 1 BvL 8/15). Die Änderungen betreffen auch Klinikärzte, denn sie werden immer öfter mit Fragen des Betreuungsrechts und der medizinischen Zwangsbehandlung konfrontiert. |
Hintergrund und Problemstellung
Bislang war eine medizinische Zwangsbehandlung allein im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig. Vor 2 Jahren führte das BVerfG aus, dass es eine Schutzpflicht des Staates gebe, für bestimmte Betreute eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen zu ermöglichen, wenn sie zwar stationär behandelt werden müssen, deswegen aber nicht geschlossen untergebracht werden können. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für Betreute zu treffen,
- denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und
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