· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
| Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 16.03.2022, Az. 13 K 1398/20 E ; Revision zugelassen). |
Für seine Habilitation erhielt der als Professor beschäftigte Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt ordnete den Forschungspreis den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zu. Der Kläger wandte ein, dass der Forschungspreis nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt war und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.
Für das FG stellt sich das Preisgeld im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis ‒ selbst wenn die Zuerkennung einer Habilitation keine Voraussetzung für die damalige Berufung an den Lehrstuhl war. Privat veranlasst sind dagegen Preise, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.