Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf originäres Liquidationsrecht sind umsatzsteuerpflichtig

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Etwa jeder dritte Chefarzt hat heute noch ein originäres Recht zur Liquidation von Privatleistungen („Altvertragler“; vgl. CB 11/2022, Seite 8 ff.). Manche Klinikträger möchten selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen und vereinbaren mit dem liquidationsberechtigten Chefarzt, dass dieser auf sein Liquidationsrecht verzichtet. Monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger im Rahmen einer solchen Vereinbarung leistet, stellen eine umsatzsteuerpflichtige Verzichtsleistung dar. Diese ist nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten einzuordnen; folglich ist sie nicht umsatzsteuerfrei (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.06.2022, Az. V R 36/20 ). |

    Chefarzt klagt erfolglos gegen Steuernachforderung

    Ein Chefarzt klagte gegen die Finanzverwaltung. Er war als Professor der Medizin an einer Universität beschäftigt und als Direktor einer Klinik tätig. Aufgrund einer ihm nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) vom 15.12.1989 als „Altvertragler“ erteilten beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung war er berechtigt, Patienten privat zu behandeln und hierfür zu liquidieren. Dabei durfte er Einrichtungen, Material und Personal des Klinikums gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen.

     

    Der Kläger erzielte durch die Ausübung seines Nebentätigkeitsrechts Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; die entsprechenden Umsätze waren nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Heilbehandlungsleistung steuerfrei. Nach einiger Zeit vereinbarten die Universität, die Klinik und der Kläger zwecks Neuorganisation der Urologie, dass der Kläger auf die Leitung der Klinik sowie auf das ihm eingeräumte Liquidationsrecht verzichtet. Die Universität versetzte den Kläger mit seiner Zustimmung bis zum Eintritt in den Ruhestand in eine sektionsübergreifende Einrichtung der Universität, sodass der Kläger in diesem Forschungsbereich wissenschaftlich tätig wurde.