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  • · Nachricht · Qualitätssicherung

    Zweitmeinungsverfahren: G-BA ergänzt Zm-RL für Amputationen bei Diabetischem Fußsyndrom

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.03.2021 eine aktualisierte Fassung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL; online unter iww.de/s4762 ) verabschiedet. Die Aktualisierung betrifft Amputationen bei Diabetischem Fußsyndrom (CB 05/2020, Seite 1). Der Kreis der Zweitmeinungsberechtigten wurde erweitert und die Anforderungen an deren Qualifikation wurden konkretisiert (Beschlusstext online unter iww.de/s4763 ). Die Aktualisierung tritt in Kraft, sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. |

     

    Die Zweitmeiner sollen gemäß Richtlinie „für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besonders qualifiziert“ sein. Als „besonders qualifiziert“ gilt, wer in den zurückliegenden fünf Jahren vor Antragstellung durchschnittlich 30 Patienten jährlich „in einem multidisziplinären Setting“ behandelt hat. Diese Qualifikation ist gemäß § 7 Zm-RL nachzuweisen.

     

    • Zweitmeinungsberechtigte gemäß aktualisierter Fassung der Zm-RL
    • Fachärzte für
      • Innere Medizin und Angiologie
      • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
      • Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
      • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
      • Gefäßchirurgie
      • Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
      • Allgemeinchirurgie
      • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
    •  
    • Gesundheitsfachberufe (auf Anforderung)
      • Podologen oder Medizinische Fußpfleger
      • Orthopädieschuhmacher
      • Orthopädietechnik-Mechaniker oder Orthopädiemechaniker und Bandagist
     
    Quelle: ID 47304831