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Transportbegleitung tracheotomierter Patient ‒ wie abrechnen?
| FRAGE: „Gibt es in der GOÄ eine besondere Gebührenziffer für den Besuch und Transport eines tracheotomierten Patienten? Kann die Leistung auch berechnet werden, wenn der betreuende Arzt nicht persönlich anwesend war?“ |
Antwort: Nein, für die o. g. Leistung gibt es in der GOÄ keine direkte Gebührenziffer. Je nach Situation können folgende Leistungen infrage kommen:
- Nr. 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung), zzgl. Wegegeld nach § 8 GOÄ
- Nr. 55 (Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme)
MERKE |
- Nach ihrem Leistungsinhalt kann die Nr. 55 nur dann berechnet werden, wenn tatsächlich eine Krankenhausaufnahme notwendig war. Eine permanente Betreuung und Überwachung durch den abrechnenden Arzt ist hierbei erforderlich.
- Während des Transports ggf. erforderliche weitere Leistungen (z. B. Infusion, Injektion, Notfallmaßnahmen) sind neben der Nr. 55 berechnungsfähig, eine Verweilgebühr nach Nr. 56 dagegen nicht.
- Eine Berechnung der Nr. 55 ohne Anwesenheit des betreuenden Arztes ist nicht möglich. Ärzte im Rettungsdienst können diese Leistung nicht abrechnen, sie ist in diesem Fall mit der Rettungsdienstpauschale, die der Rettungsdienstleister berechnet, abgegolten.
Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 1 | ID 47981934