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  • · Fachbeitrag · Notfallvergütung

    EBM-Notfallvergütung seit 01.04.2017: mehr Bürokratie und weniger Erlöse

    von Dr. Christopher Niehues, LL.M., Betriebswirt und Krankenhausberater, HC&S AG - Healthcare Consulting & Services, Münster, www.hcs-consult.de

    | Die Behandlung und Vergütung ambulanter Notfallpatienten ist seit Jahrzehnten ein strittiges Thema zwischen Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist die Verbesserung der Struktur und Vergütung der Notfallversorgung in Krankenhäusern vorgesehen. Mit der zum 01.04.2017 geänderten EBM-Notfallvergütung zeigt sich zum Ende der Legislaturperiode jedoch, dass sich die Situation verschlechtert. |

    Noch keine Änderungen im stationären Bereich

    Mit dem Krankenhausstrukturgesetz war für 2017 ein gestuftes System der Notfallversorgung vorgesehen. Es sollten Mindeststandards für Personal und Ausstattung definiert und entsprechende Zu- und Abschläge vereinbart werden. Im Ergebnis hätte das eine reine Umverteilung zwischen den Krankenhäusern bedeutet: Die Abschläge dürften insbesondere kleinere Krankenhäuser treffen. Wohl mit Rücksicht auf die Bundestagswahl wurde das Vorhaben kurzfristig Ende letzten Jahres verschoben.

    Änderung der EBM-Notfallvergütung zum 01.04.2017

    Unabhängig von der Diskussion um das gestufte System der Notfallversorgung ist seit 01.04.2017 eine Änderung der Vergütung von ambulanten Notfallpatienten in Kraft. Neben einer besseren Kooperation zwischen KV-Notdienst und Krankenhäusern lautete der gesetzliche Auftrag gemäß § 87 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren.“