· Fachbeitrag · Tarifrecht
LAG: Der Chefarzt ist an den Einnahmen aus ambulanten Institutsleistungen zu beteiligen
von RA und FA für ArbeitsR und SteuerR Norbert H. Müller und RA und FA für ArbeitsR und MedizinR, Marc Rumpenhorst www.klostermann-rae.de
| Ein Chefarzt ist an den Einnahmen aus ambulanten Institutsleistungen zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach ermächtigter Bereich und Privatsprechstunde in die ambulanten Leistungen des Insituts eingeschlossen sind. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden ( Urteil vom 16.12.2016, Az. 7 Sa 69/16 ‒ Abruf-Nr. 212810 ). Das Urteil ist Anlass für jeden Chefarzt, seinen Dienstvertrag und die Form der darin enthaltenen Vergütungsregelung zu prüfen und berechtigte Ansprüche ggf. nachträglich geltend zu machen. |
Chefarztvergütung von Dienstaufgaben und Nebentätigkeit
Rechtlich ist zwischen Dienstaufgaben und genehmigten Nebentätigkeiten zu unterscheiden. Als regelmäßig genehmigte bzw. zu genehmigende Nebentätigkeiten kommen im Chefarztbereich insbesondere die ambulante Beratung und Behandlung von Selbstzahlern (Privat-Ambulanz) und gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (KV-Ambulanz) sowie die nicht stationäre Gutachtertätigkeit in Betracht. Seit 2007 favorisiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die Zuordnung dieser Leistungen zu den Dienstaufgaben mit einer entsprechenden Beteiligungsvergütung.
Dienstaufgaben
Die den Dienstaufgaben zugeordneten Leistungen obliegen dem Chefarzt als Arbeitnehmer. Umfang und Organisation dieser Tätigkeit, insbesondere der Ambulanztätigkeit, hat daher grundsätzlich nach den Vorgaben des Krankenhausträgers zu erfolgen. Grenzen ergeben sich aus der ärztlichen Unabhängigkeit in Fragen der Diagnostik und Therapie. Die aus den Dienstaufgaben erzielten Einnahmen und Honorare stehen dem Krankenhausträger zu.
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