Mit einer Aufhebungsvereinbarung kann ein Chefarztdienstverhältnis wirksam und rechtssicher beendet werden. Häufig geht die Initiative zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vom Krankenhausträger aus, aber auch der Chefarzt kann an einer Aufhebungsvereinbarung interessiert sein, wenn er z. B. ohne Bindung an Kündigungsfristen vorzeitig sein Arbeitsverhältnis aufgeben möchte. Worauf Chefärzte achten sollten, bevor sie eine Aufhebungsvereinbarung schließen, erläutert dieser Beitrag.
Frage: „Mein Chef hat sich mit einer Oberärztin in unserer Abteilung zerstritten. Daher plant er, diese aus ihrer Sprechstunde und aus dem OP zu verdrängen und sie nur noch mit administrativen Aufgaben zu ...
Betreiber von Privatkliniken müssen sich bei der Rechnungsstellung nicht zwingend an den Vorschriften der GOÄ orientieren. Das Landgericht (LG) Duisburg wies daher die Rückzahlungsklage einer Patientin ab (Urteil vom ...
Frage: „Kann eine individuelle Wahlleistungsvereinbarung in einer Klinik auf eine Leistung – in diesem Fall die chirurgische Leistung – beschränkt werden? Kann speziell z. B. die anästhesiologische Leistung unberücksichtigt bleiben.“
Arzthaftungsprozesse drehen sich häufig um den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Patientenaufklärung (CB 07/2023, Seite 10 ff. und CB 08/2023, Seite 9 ff.). Auch mit der Einwilligung in die Behandlung (CB ...
Für die Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz gab es bereits seit dem 30.11.2022 Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK). Diese waren für die privaten Krankenversicherer (PKV) jedoch nicht ...
Ob Management, Recht, Abrechnung oder Finanzen – im RadiologenWirtschaftsForum erhalten Sie jeden Monat aktuelle Fachinformationen für Ihre berufliche Praxis.
Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Schutz von Patientendaten, kann jeder Patient Kopien aus der Patientenakte zukünftig einmal umsonst verlangen (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22; Urteilsbesprechung im CB 12/2023, Seite 6 f.). Nach Auffassung der EU-Richter hat damit der Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Vorrang vor der Vorschrift des § 630g Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der Patienten für Kopien aus der Patientenakte bezahlen müssen.