Bereits im November 2022 hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) mit den Voraussetzungen beschäftigt, die an die Verordnung von Cannabis gem. § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V geknüpft sind (CB 02/2023, Seite 11 f.). U. a. bedarf es einer begründeten vertragsärztlichen Einschätzung. Nun hat das BSG erneut entschieden: Ein ausgefüllter standardisierter Arztfragebogen wird den Anforderungen an eine begründete vertragsärztliche Einschätzung nicht gerecht (Urteil vom 20.03.2024, Az. B 1 KR 24/22).
Wer als Arzt Patienten behandelt, ohne diese über eigene gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, macht sich der Körperverletzung schuldig. Welcher Grad der Körperverletzung dem Arzt anzulasten ist, hängt ...
Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte – und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – hängen nicht mit dem Zweckbetrieb ...
Sicherlich erleben Sie in Ihrem Klinikalltag Situationen, in denen Patienten keine Angehörigen oder sonstige nahestehende Personen mehr haben, die sich um sie kümmern (wollen). Manchmal entwickeln Patienten in diesen Konstellationen eine besondere Bindung zum Pflegepersonal oder den behandelnden Ärzten, insbesondere wenn es auf das Lebensende zugeht. Aber darf dies so weit führen, dass der Patient seinen Arzt als Erben einsetzt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ...
Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie ...
Frage: „In einer Schulung zur Wahlleistungsabrechnung habe ich gehört, dass die Wahlleistungsvereinbarung auch schon im Vorhinein (etwa vier bis sechs Wochen vor der Geburt) unterschrieben werden kann.
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Über die persönliche Erbringung von Wahlleistungen wurde im CB schon vielfach berichtet (vgl. weiterführende Hinweise am Ende dieses Beitrags). Und doch ergeben sich aufgrund „tradierter Praxis“ immer wieder Unsicherheiten und Fragen zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sowie den Möglichkeiten und Grenzen der Stellvertretung und Delegation. Dieser Beitrag gibt Handlungshinweise für betroffene (Chef-)Ärzte.