01.04.2005 | Annahme und Ausschlagung
Wirksamkeit einer Teilausschlagung
Eine Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Abs. 3 BGB ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Erblasser einen Erben teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt und eine Ersatzerbenanordnung für den Fall trifft, dass der so Bedachte nicht Nacherbe wird (KG 11.1.05, 1 W 124/03; n.v., Abruf-Nr. 050656). |
Sachverhalt
Der Erblasser hat seine beiden Töchter, die Beteiligten zu 1 und 2, testamentarisch zu je 1/3 als Erbinnen eingesetzt. Daneben hat er seine zweite Ehefrau in demselben Testament bezüglich des letzten Drittels als Vorerbin eingesetzt. Der Erblasser hat die Beteiligten zu 1 und 2 zu Nacherben sowie deren Abkömmlinge als Ersatzerben und Ersatznacherben bestimmt. Nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers hat die Beteiligte zu 1 mit notariell beglaubigter Erklärung die Nacherbschaft nach der Vorerbin ausgeschlagen. Später hat sie mit notariellem Antrag einen Erbschein beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1, 3 und 4 Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, 3 und 4 ist dagegen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beteiligten zu 1 beruht allein auf einem Grund, dem Testament des Erblassers. Die nur auf einen Teil der Erbschaft bezogene Ausschlagung ist somit nur gemäß § 1951 Abs. 3 BGB wirksam. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen auch vor. Danach ist eine Teilausschlagung möglich, wenn
- eine Einsetzung auf mehrere Erbteile vorliegt und
- der Erblasser sie in der letztwilligen Verfügung gestattet hat.
Bei der Einsetzung eines Bedachten zum Teil als Vollerbe und zum anderen als Nacherbe ist eine Berufung zu mehreren Erbteilen anzunehmen (RGZ 80, 377).
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