Der Pflichtteilsanspruch stellt sich in der erbschaftsteuerlichen Betrachtung anders dar als im Zivilrecht. Er entsteht zivilrechtlich kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2317 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Er ist auch schon vor Geltendmachung vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB), allerdings noch nicht pfändbar (§ 852 Abs. 1 ZPO). Hiervon weicht das Erbschaftsteuerrecht ab. Dieser Beitrag vermittelt die dazu geltenden ...
Die Entziehung der Vermögenssorge, die Ausdruck einer Teilentziehung der elterlichen Gewalt ist, ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt und noch nicht einmal dann geboten, wenn der überlebende Ehegatte etwa die ...
Im Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 BGB dürfen für Gegenstände von niedrigem Wert Vermögensgruppen gebildet werden, ohne dass für jeden einzelnen Gegenstand nähere Angaben notwendig sind. So das OLG Dresden ...
In der letzten Ausgabe von EE haben wir dem Berater von Pflichtteilsberechtigten verschiedene Checklisten an die Hand gegeben, um Ansprüche von Mandanten prüfen und optimal durchsetzen zu können. Daran anknüpfend richtet sich die folgende Checkliste an Berater von Erblassern, die künftige Pflichtteilsansprüche möglichst reduzieren wollen.
Um beim Pflichtteilsrecht in der erbrechtlichen Beratung den Überblick zu behalten, zielführend vorzugehen und keine Lösungen für den Mandanten zu übersehen, sollen drei Checklisten dabei Hilfestellung leisten.
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Der erste Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe von EE befasste sich mit den Grundlagen der Pflichtteilspfändung. Dazu wurde die konkrete Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs für die Konstellation dargestellt, dass die Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Daran anknüpfend erläutert dieser zweite Teil die Pfändung, sofern die Voraussetzungen nach
§ 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Des Weiteren erhalten Sie verschiedene Muster für einen Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses.