Durch das JStG 2024 hat das Erbschaftsteuergesetz wesentliche Verbesserungen erfahren. Zum einen wurde die Erbfallkostenpauschale angehoben, zum anderen wurde die Begünstigung nach § 13d ErbStG auf Immobilien in Drittstaaten ausgedehnt. Zugleich sind auch Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht anteilig abzugsfähig und die Steuerstundung für Wohnimmobilien wurde erweitert. EE zeigt, was die Änderungen konkret bedeuten.
Der Beitrag behandelt vertiefend die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer gem. § 35b EStG, die dazu dient, eine Doppelbesteuerung von Erben zu vermeiden. Die Ermäßigung gilt für Einkünfte, die nach ...
Das FG Münster (23.5.24, 3 K 2585/21 Erb, Abruf-Nr. 244380 , Revision beim BFH anhängig unter II R 19/24) hat entschieden, dass eine Schenkungsteuer nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden ...
Gestaltungen durch teilweise oder unentgeltliche Immobilienübertragung sind gerade i. R. d. Unternehmens- bzw. Erbnachfolge praxisrelevant. Hierbei hat die Finanzrechtsprechung in einem aktuellen Fall entschieden, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine tatbestandlichen Veräußerungen nach § 23 EStG darstellen.
§ 35b EStG sieht eine einkommensteuerliche Steuerermäßigung bei
Belastung mit Erbschaftsteuer vor. Dieser Beitrag erläutert Systematik und Voraussetzungen dieser Vorschrift anhand eines Musterfalls.
Der Begünstigungszeitraum des § 35b S. 1 EStG für die Einkommensteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG), regelmäßig also mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der BFH entschieden.
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Der BFH hat jüngst eine steueroptimierende Gestaltungslücke durch Vermächtnis bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (Wohnsitz bzw. dauernder Aufenthalt im Ausland) bestätigt. Demnach unterliegt das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Diese Gestaltungslücke hat der Gesetzgeber mit dem nunmehr verkündeten Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, 2024) geschlossen.