Der Einwand der Fälschung des eigenhändigen Testaments (§§ 2247, 2267 BGB) kommt in den Verfahren vor dem Nachlass- und dem Prozessgericht relativ häufig in Betracht. Zur Klärung dieses Einwandes dient die förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Schriftgutachtens. Anknüpfend an die Beiträge zum Gutachten über die Testierfähigkeit in EE 24, 172 und
EE 24, 192 mit allgemeinen Hinweisen zu Gutachten im Erbrechtsprozess befasst sich dieser Beitrag mit speziellen Aspekten des Schriftgutachtens.
Im Rahmen der Beschwerde eines Notars hat das OLG Karlsruhe (21.8.24, 14 W 44/24 (Wx), Abruf-Nr. 244965 ) wichtige Grundsätze zu den Pflichten und Befugnissen des beurkundenden Notars betreffend der Meldung des ...
In einem Beschluss vom 30.1.24 (33 Wx 191/23 e) hatte sich das OLG München mit der Frage zu beschäftigen, ob ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt ...
Das OLG München hat sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit einer Enterbung in einem privatschriftlichen Testament für den Fall beschäftigt, dass der Begünstigte eine bestimmte Person heiratet und die Eheschließung noch vor dem Tod des Erblassers erfolgt.
Nachdem sich Teil 1 des Beitrages in der letzten Ausgabe von EE mit den Grundlagen des Sachverständigengutachtens im Erbprozess insbesondere zur Frage der Testierfähigkeit befasst hat, erhalten Sie mit Teil 2 ...
Das OLG Celle hat sich im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung mit den Anforderungen an einen wirksamen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament beschäftigt.
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Das LG München hatte über einen Streit zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter des Erben Rechtshandlungen des Erblassers nach § 134 InsO anfechten kann.