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  • · Fachbeitrag · Annahme/Ausschlagung

    Folgen der Ausschlagung einer Erbschaft aus allen Berufungsgründen

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    • 1. Wird eine Erbschaft ausdrücklich aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen, kann davon ausgegangen werden, dass dem Erklärenden der Berufungsgrund gleichgültig war und er auf eine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass keinen Wert legte.
    • 2. Ein Irrtum über den Berufungsgrund kann dann für die Erklärung nicht kausal geworden sein.

    (OLG Hamm 17.2.11, 15 W 167/10, n.v., Abruf-Nr. 111732)

    Sachverhalt

    Die Erblasserin wird gesetzlich zu gleichen Teilen von ihren drei Kindern beerbt. Ein Sohn hat die Erbschaft fristgerecht aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. In der Folgezeit hat er diese Ausschlagung angefochten, weil er bei der Anfechtung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass ein formungültiges Testament der Erblasserin wirksam sei. Er habe die Ausschlagungserklärung in Unkenntnis der wahren Rechtslage abgegeben. Zwei Kinder der Erblasserin, die Beteiligten zu 1 und 2, beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein, der alle drei Kinder als Erben auswies. Das AG hat dies durch Beschluss festgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3, eines Sohnes des ausschlagenden Sohnes der Erblasserin, war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Ausschlagung ist wirksam. Der Erbe kann gem. § 1946 BGB die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Hierbei erstreckt sich gem. § 1949 Abs. 2 BGB die Ausschlagung im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt gem. § 1944 Abs. 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, gilt Folgendes: Bei einer Verfügung von Todes wegen beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht, (vgl. dazu die Anm. von A. Möller, EE 11, 39, Abruf-Nr. 110464, zu OLG München [Anforderungen an den Fristbeginn nach altem und neuem Recht ]).