04.05.2010 | Annahme/Ausschlagung
Kenntnis des Notars von den Anfechtungsfristen wird den Erben zugerechnet
von RiLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten (§ 1956 BGB), ist bei Berechnung der Anfechtungsfrist dem Ausschlagenden, dessen vom Notar beglaubigte Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, obwohl er den Notar bevollmächtigt hatte, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen (§ 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FGG a.F.), die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (OLG Celle 15.9.09, 6 W 117/09, ZFE 10, 79, Abruf-Nr. 101219). |
Sachverhalt
Die Erblasserin wurde gesetzlich von ihrem Ehemann in zweiter Ehe sowie ihren beiden Töchtern aus erster Ehe beerbt. Die beiden Töchter haben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, sodass deren minderjährige Kinder, der Beteiligte zu 1 (nach der einen Tochter) und die Beteiligten zu 2 bis 4 (nach der anderen Tochter) anstelle ihrer Mütter Erben wurden. Der beauftragte Notar hat die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 9.2.07 bzw. vom 5.3.07 erst per am 25.4.07 unterzeichneten Schriftsatz an das Nachlassgericht auf den Weg gebracht. Das Nachlassgericht wies den Notar auf die Verfristung der Ausschlagungserklärungen hin. Die Anfechtungserklärungen der Versäumung der Anfechtungsfrist der Beteiligten zu 1 bis 4 sind beim Nachlassgericht erst am 7.6.07 eingegangen. Das LG hat in der Beschwerdeentscheidung diese Anfechtungserklärung als verfristet angesehen. Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Beschwerdeentscheidung des LG auf keiner Verletzung des Rechts beruht, § 27 S. 1 FGG a.F. Es ist das FGG a.F. anzuwenden, da das Erbscheinsverfahren vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist, Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz.
Die ursprünglichen Ausschlagungserklärungen vom 9.2.07 bzw. vom 5.3.07 sind nicht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB beim Nachlassgericht eingegangen, sondern erst danach am 26.4.07. Die Ausschlagungsfrist begann, da für die Ausschlagung gem. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB keine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich war, spätestens mit Abgabe der Ausschlagungserklärungen zu laufen. Denn die Beteiligten zu 1 bis 4 waren noch minderjährig, sodass auf die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter abgestellt werden muss (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1944 Rn. 6). Die gesetzlichen Vertreter haben bei der Abgabe der Ausschlagungserklärungen Kenntnis vom Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhalten.
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