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  • 31.07.2009 | Ausgleichung

    So werden Pflegeleistungen nach der Reform berücksichtigt

    von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz

    Der geplante § 2057b BGB, mit dem Pflegeleistungen in weit größerem Umfang als bisher bei der Ausgleichung berücksichtigt werden sollten, ist nicht Gesetz geworden. Aber durch eine Änderung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB wird die Berücksichtigung von Pflegeleistungen erweitert. Der folgende Beitrag zeigt anhand einer kompakten Darstellung der Ausgleichung von Pflegeleistungen, was sich geändert hat.  

     

    Ausgleichungspflichtige Leistungen (§ 2057a Abs. 1 S. 1 BGB)

    § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB sieht eine Ausgleichungspflicht für Leistungen von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese Leistungen können sein: Mitarbeit des Abkömmlings in Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, erhebliche Geldleistungen sowie sonstige Beiträge, durch die der Abkömmling in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Dies bedeutet im Einzelnen:  

     

    Checkliste: Voraussetzungen der Leistungen gemäß § 2057a Abs. 1 S.1 BGB
    • Mitarbeit i.S. des § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB umfasst diejenigen Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung notwendig sind. Zu nennen sind hierbei die Zubereitung von Mahlzeiten, das Putzen und die Durchführung von Reparaturen.

     

    • Mit dem Beruf des Erblassers in § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht nur die unmittelbare Mitarbeit in einem Betrieb gemeint, sondern auch die Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufsausübung, z.B. tägliche Fahrten zur Arbeitsstätte oder tägliche Führung der Korrespondenz.

     

    • Die Mitarbeit muss in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Den Beweis dafür kann der Abkömmling dadurch führen, indem er darlegt, dass ohne seine Hilfe eine Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen.

     

    • Dass die Mitarbeit vom Abkömmling höchstpersönlich erbracht sein muss, wird nicht gefordert. Es genügt, wenn ein Familienmitglied die Leistung für diesen Abkömmling erbracht hat; typisches Beispiel ist die Schwiegertochter, die für ihren Mann dessen Eltern in der beschriebenen Weise hilft.

     

    • Auch erhebliche Geldleistungen eines Abkömmlings an den Erblasser begründen eine Ausgleichungspflicht, wenn sie in einem besonderen Maß erfolgten und zur Erhaltung und Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben. Nicht hierher zählen Geldleistungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt sind.

     

    • § 2057a BGB erwähnt auch Leistungen in sonstiger Weise, die der Erhaltung und Mehrung des Erblasservermögens gedient haben. Hierunter fallen z.B. Sicherheitsleistungen, wie eine Bürgschaftsübernahme oder die Bezahlung von Schulden des Erblassers sowie die Gewährung von Darlehen (Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2057a Rn. 16).
     

    Neuregelung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB

    Die vorgenommene Änderung bezieht sich auf § 2057a Abs. 1 S 2 BGB a.F. Dieser ergänzte Satz 1 bisher in der Weise: „Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.“