31.07.2009 | Ausgleichung
So werden Pflegeleistungen nach der Reform berücksichtigt
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
Der geplante § 2057b BGB, mit dem Pflegeleistungen in weit größerem Umfang als bisher bei der Ausgleichung berücksichtigt werden sollten, ist nicht Gesetz geworden. Aber durch eine Änderung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB wird die Berücksichtigung von Pflegeleistungen erweitert. Der folgende Beitrag zeigt anhand einer kompakten Darstellung der Ausgleichung von Pflegeleistungen, was sich geändert hat.
Ausgleichungspflichtige Leistungen (§ 2057a Abs. 1 S. 1 BGB)
§ 2057a Abs. 1 S. 1 BGB sieht eine Ausgleichungspflicht für Leistungen von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese Leistungen können sein: Mitarbeit des Abkömmlings in Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, erhebliche Geldleistungen sowie sonstige Beiträge, durch die der Abkömmling in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Dies bedeutet im Einzelnen:
Checkliste: Voraussetzungen der Leistungen gemäß § 2057a Abs. 1 S.1 BGB |
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Neuregelung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB
Die vorgenommene Änderung bezieht sich auf § 2057a Abs. 1 S 2 BGB a.F. Dieser ergänzte Satz 1 bisher in der Weise: „Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.“
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