03.12.2010 | Ausgleichung von Vorempfängen
Art und Weise des Geschwisterausgleichs für erhaltene Zuwendungen im Erbfall
von RA Holger Siebert FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Der folgende Beitrag informiert Sie darüber, wie der Ausgleich bei familiären Zuwendungen im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen erfolgt:
Übersicht: Durchführung der Ausgleichung |
|
Hinsichtlich der Bewertung ist für den Wert der Zuwendung in erster Linie eine etwaige Anordnung des Erblassers maßgebend (MüKo/Ann, BGB, 5. Aufl., § 2055 Rn. 16.). Dabei kann der Erblasser sowohl einen niedrigeren Wert als den Verkehrswert festlegen (Peter, BWNotZ 86, 28, 29), als auch im Wege eines Vertrags zugunsten der anderen Abkömmlinge einen höheren (Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 2050 Rn. 33; Peter, a.a.O., 30). Anderenfalls ist der Verkehrswert oder gemeine Wert der Zuwendung durch Schätzung zu ermitteln (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2055 Rn 3). Ein Landgut ist dabei nach seinem Ertragswert zu bewerten (§ 2312 BGB).
Maßgebend für die Bewertung der Zuwendung ist gem. § 2055 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Zuwendung. Da sich dies nur auf den Sachwert bezieht, ist nach der wohl h.M. der Bewertungsmaßstab die Zahlungswährung mit ihrer Kaufkraft zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig