03.11.2010 | Ausgleichung von Vorempfängen
So erfolgt der Geschwisterausgleich für erhaltene Zuwendungen im Erbfall richtig
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Fraglich ist bei familiären Zuwendungen oft, ob bzw. wie diese bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen zu berücksichtigen sind. Die Durchführung und die Planung bereiten hier häufig Probleme. Der Beitrag zeigt die Struktur des Ausgleichs unter den Abkömmlingen des Erblassers.
Ziel des Gesetzgebers
Nach §§ 2050 bis 2057 BGB sind gewisse Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling gemacht hat, nach seinem Tod zwischen den Abkömmlingen auszugleichen. Für die gesetzliche Erbfolge hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Abkömmlinge bestimmte Zuwendungen ausgleichen müssen, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Das gesetzliche Ausgleichssystem beruht darauf, dass ein Erblasser mangels besonderer Anweisung die in den §§ 1924 ff. BGB vorgesehene Stammeserbfolge durch bestimmte lebzeitige Zuwendungen nicht hat durchbrechen, sondern, dass er sein Vermögen gleichmäßig unter seinen Abkömmlingen hat verteilen wollen (MüKo/Ann, BGB, 5. Aufl., § 2050 Rn. 1). Deswegen sind diese Zuwendungen nur als Vorempfang auf das künftige Erbe zu verstehen (Mot. V, S. 702; BGH NJW 75, 1831, 1832). Die Ausgleichspflicht entspricht dabei keinem klagbaren Anspruch (vgl. BGHZ 96, 180). Vielmehr sind die gesetzlich geregelten Zuwendungen und Leistungen erst bei der Auseinandersetzung untereinander auszugleichen. Die Ausgleichung stellt daher nur einen Rechnungsposten im Teilungsplan dar (BGH FamRZ 89, 273; NJW 92, 2158), der dazu führt, dass die Teilungsquoten von den Erbquoten abweichen (BGHZ 96, 174).
Ausgleich nur zwischen Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge
Zur Ausgleichung verpflichtet sind Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Stiefkinder scheiden aus (OLG Hamburg OLGE 26, 309; abweichend für § 2052 Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2052 Rn. 5). Eheliche und nicht eheliche Abkömmlinge sind gleichgestellt. Der Ausgleich findet grundsätzlich nur statt, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben berufen sind. Wie die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist irrelevant. Dies kann z.B. auch der Fall sein, wenn eine letztwillige Verfügung nur Teilungsanordnungen vorsieht bzw. wenn in der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erbfolge angeordnet ist.
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