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  • 02.02.2011 | Ausgleichung von Vorempfängen

    Spannungsverhältnis zwischen Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Treffen die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB und die Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325 ff. BGB aufeinander, bereitet dies oft Schwierigkeiten. Der Beitrag zeigt die Auswirkungen anhand eines Beispiels.  

     

    Zusammentreffen von Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

    Ausgleichspflicht und Pflichtteilsergänzung treffen aufeinander, wenn die an der Ausgleichung beteiligten Abkömmlinge des Erblassers auch eine ergänzungspflichtige Schenkung von diesem erhalten haben. Diese Fallkonstellation tritt vor allem auf, wenn der Zuwendungsempfänger eine Schenkung in Gestalt einer übermäßigen unentgeltlichen Ausstattung gemäß § 2050 Abs. 1, § 1624 Abs. 1 BGB, ebensolche Zuschüsse gemäß § 2050 Abs. 2 BGB sowie Schenkungen, die der Erblasser durch besondere Anordnung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB der Ausgleichspflicht unterworfen hat, erhalten hat. In diesen Fällen besteht wegen der Verweisung des § 2316 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge zur Berechnung des Ausgleichspflichtteils ein Spannungsverhältnis zwischen der Ausgleichung und der Pflichtteilsergänzung. Übersteigt die Zuwendung an den Ausgleichspflichtigen dessen gesetzlichen Erbteil, ist dieser gemäß § 2316 Abs. 1, § 2056 S. 1 BGB im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht mehr verpflichtet, den empfangenen Mehrbetrag herauszugeben. Zudem scheidet der somit begünstigte Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2316 Abs. 1, § 2056 S. 2 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils der verbleibenden Abkömmlinge aus. D.h., bei der Berechnung von deren Pflichtteil bleibt der Erbteil des begünstigten Abkömmlings sowie die an diesen gemachte Zuwendung außer Ansatz (zur Auswirkung der Ausgleichung auf das Pflichtteilsrecht Siebert, EE 11, 12).  

     

    Unklar ist, ob die ausgleichspflichtige Zuwendung bei der Bestimmung des ergänzungserheblichen Pflichtteils gemäß § 2325 ff. BGB überhaupt anzusetzen ist, oder ob sie hier nicht zu berücksichtigen ist. Denn gerade der Pflichtteilergänzungsanspruch hat die Rückzahlung des Zuwendungswerts in den Nachlass zum Gegenstand (zum Meinungsstand Staudinger/Olshausen, BGB, Stand 06, § 2325 Rn. 41 m.w.N.). Der BGH sowie im Anschluss an diesen die herrschende Lehre berechnen den Pflichtteilsergänzungsanspruch unter Berücksichtigung der auszugleichenden Zuwendung (BGH NJW 65, 1526; BGHZ 102, 289; Dieckmann, FamRZ 88, 712, 713; MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2327 Rn. 11).