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  • 09.03.2011 | Ausgleichung von Vorempfängen

    Zusammentreffen von Ausgleichungs- und Anrechnungspflicht

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    In der Praxis gibt es ausgleichspflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff., 2316 BGB, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig sind. Die folgende Checkliste erläutert, wie Sie in diesen Fällen richtig vorgehen.  

     

    Checkliste: Zusammentreffen von Ausgleichungs- und Anrechnungspflicht
    • Ist eine Zuwendung gleichzeitig nach § 2316 BGB ausgleichungspflichtig und nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig, erfolgt gem. § 2316 Abs. 4 BGB zunächst die Ausgleichung gem. § 2316 Abs. 1, § 2050 ff. BGB. Danach ist von dem so bezüglich des betreffenden Pflichtteilsberechtigten errechneten Ausgleichspflichtteil gemäß § 2316 Abs. 4 BGB nur die Hälfte des Werts der (auch) anrechnungspflichtig erklärten Zuwendung (halber Vorempfang) abzuziehen. Denn dieser Vorempfang wurde mit der anderen Hälfte bereits bei der Ausgleichung berücksichtigt (Staudinger/Haas, BGB, 06, § 2316 Rn 49).

     

    • Diese Berechnung wird nach heute h.M. auch beim Zusammentreffen des überlebenden Ehegatten mit den Abkömmlingen unter diesen in gleicher Weise vorgenommen, obwohl bei dem zunächst vorzunehmenden Ausgleich nach § 2316 Abs. 1 BGB die Ausgleichsposten nur dem Bruchteil des Nachlasses zugerechnet werden. Dagegen werden nach § 2315 BGB die Anrechnungsposten jeweils dem ganzen Nachlass, also auch dem auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Anteil zugeschlagen (MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2316 Rn. 34).

     

    • Sind von mehreren Zuwendungen die einen anrechnungspflichtig und die anderen ausgleichungspflichtig, liegt kein Fall des § 2326 Abs. 4 BGB vor. Es gelten hier die für die Anrechnung und Ausgleichung jeweils gegebenen Regeln (Kasper, Anrechnung und Ausgleichung im Pflichtteil, 1999, S. 11).

     

    • Auskunftsanspruch: Nach § 2057 S. 1 BGB darf jeder Miterbe von jedem anderen Miterben Auskunft über Zuwendungen verlangen, die der andere nach §§ 2050 bis 2053 BGB erhalten hat. Da die Ausgleichspflicht schwierige Rechtsfragen aufwirft, ist die Auskunft bereits zu erteilen, wenn ein Ausgleich zweifelhaft, aber möglich ist. Nach § 2057 S. 2 BGB sind die §§ 260, 261 BGB über die eidesstattliche Versicherung entsprechend anzuwenden.

    • Beweislast: Die Beweislast für das Bestehen einer Ausgleichspflicht trägt, wer eine Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil des Empfängers verlangt (OLG Stuttgart BWNotZ 77, 150, 151). Der sich auf eine Ausgleichung berufende Kläger muss auch beweisen, dass eine Ausstattung usw. und nicht eine gewöhnliche Schenkung vorliegt (RG Recht 1912 Nr. 445). Behauptet ein Abkömmling, dass ihn eine nach Abs. 1 oder 2 an sich bestehende Ausgleichungspflicht infolge besonderer Erblasseranordnung nicht treffe, ist er dafür beweispflichtig. Insoweit kann auch die Auskunftspflicht nach § 2057 BGB Bedeutung haben.

    Praxishinweis: Sowohl in der Kautelarpraxis als auch bei der Vertretung von Miterben muss der Anwalt Vorempfänge exakt erfassen und diese unter das komplexe Ausgleichssystem des Erbrechts subsumieren (zur Ausgleichung s. auch Siebert, EE 10, 191; 206; 11, 12; 28).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 52 | ID 142904