06.07.2009 | Ausgleichung/Anrechnung
Berücksichtigung von Vorempfängen: So berechnen Sie Erbteil und Pflichtteil richtig
von RA Berthold von Braunbehrens, FA für Steuerrecht, München
Die geplante Erbrechtsreform will die Testierfreiheit des Erblassers erweitern, indem sie ihm die Möglichkeit gibt, auch nachträglich Anordnungen über Ausgleichung und Anrechnung von Zuwendungen zu treffen. Im Hinblick darauf sollten Sie Ihr Wissen zur rechnerischen Berücksichtigung von Zuwendungen auffrischen. Der folgende Beitrag hilft mit Beispielsfällen und Rechenwegen das schwierige Thema leicht zu verstehen.
Berücksichtigungsarten
Die erbrechtliche Berücksichtigung von Vorempfängern unter Abkömmlingen des Erblassers erfolgt in dreifacher Weise:
- Ausgleichung beim Erbteil (§§ 2050 ff., 2057 a BGB)
- Ausgleichung beim Pflichtteil (§ 2316 BGB)
- Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB)
1. Ausgleichung beim Erbteil
Die erbrechtliche Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff., 2057a BGB beruht auf dem Gedanken, dass im Verhältnis der gesetzlichen Erbquoten berufene Abkömmlinge des Erblassers nach dessen mutmaßlichem Willen gleich zu behandeln sind.
Checkliste: Das ist bei Ausgleichungen zu berücksichtigen |
Voraussetzung für die Ausgleichung
Ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers gemäß § 2050 BGB sind:
Ausgleichungspflichtige Leistungen des Abkömmlings gemäß § 2057a BGB sind:
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