Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.07.2009 | Ausgleichung/Anrechnung

    Berücksichtigung von Vorempfängen: So berechnen Sie Erbteil und Pflichtteil richtig

    von RA Berthold von Braunbehrens, FA für Steuerrecht, München

    Die geplante Erbrechtsreform will die Testierfreiheit des Erblassers erweitern, indem sie ihm die Möglichkeit gibt, auch nachträglich Anordnungen über Ausgleichung und Anrechnung von Zuwendungen zu treffen. Im Hinblick darauf sollten Sie Ihr Wissen zur rechnerischen Berücksichtigung von Zuwendungen auffrischen. Der folgende Beitrag hilft mit Beispielsfällen und Rechenwegen das schwierige Thema leicht zu verstehen.  

     

    Berücksichtigungsarten

    Die erbrechtliche Berücksichtigung von Vorempfängern unter Abkömmlingen des Erblassers erfolgt in dreifacher Weise:  

    • Ausgleichung beim Erbteil (§§ 2050 ff., 2057 a BGB)
    • Ausgleichung beim Pflichtteil (§ 2316 BGB)
    • Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB)

    1. Ausgleichung beim Erbteil

    Die erbrechtliche Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff., 2057a BGB beruht auf dem Gedanken, dass im Verhältnis der gesetzlichen Erbquoten berufene Abkömmlinge des Erblassers nach dessen mutmaßlichem Willen gleich zu behandeln sind.  

     

    Checkliste: Das ist bei Ausgleichungen zu berücksichtigen

    Voraussetzung für die Ausgleichung  

    • Abkömmlinge des Erblassers,
    • Abkömmlinge sind gesetzliche Erben oder auf die gesetzlichen Erbquoten eingesetzte gewillkürte Erben (§ 2052 BGB),
    • ausgleichspflichtige Zuwendung durch Erblasser (§ 2050 BGB) oder Abkömmling (§ 2057a BGB).

     

    Ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers gemäß § 2050 BGB sind:  

    • Ausstattungen i.S. des § 1624 BGB (Beispiel: Tochter erhält anlässlich Hochzeit größeren Geldbetrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung; Sohn erhält nach dem Studium Geld zur Gründung einer Arztpraxis usw.); grds. ausgleichspflichtig, wenn nicht die Ausgleichung durch den Erblasser bei Zuwendung ausgeschlossen wurde (§ 2050 Abs. 1 BGB),
    • Übermaßzuschüsse zu Einkünften oder Übermaßaufwendungen zur Berufsausbildung (maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse); grds. ausgleichspflichtig, wenn nicht Ausgleichung durch Erblasser ausgeschlossen wurde (§ 2050 Abs. 2 BGB; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2050, Rn. 3),
    • sonstige Zuwendungen; grds. keine Ausgleichung, wenn nicht vom Erblasser bei der Zuwendung angeordnet (§ 2050 Abs. 3 BGB).

     

    Ausgleichungspflichtige Leistungen des Abkömmlings gemäß § 2057a BGB sind:  

    • Überdurchschnittliche, unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt oder Betrieb des Erblassers,
    • erhebliche Geldleistungen oder andere vermögensmehrende Leistungen an den Erblasser,
    • lang andauernde, unentgeltliche Pflege unter Verzicht auf Berufseinkünfte.