01.02.2006 | Auskunft
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben
Ein wichtiges Thema im Erbrecht sind Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. In EE 05, 201 haben wir über solche Ansprüche bei Miterben und in EE 06, 4, über solche von Pflichtteilsberechtigten berichtet. Der Beitrag erläutert die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche von Vermächtnisnehmern.
Beispiel |
Auf Grund testamentarischer Verfügung ist die Beklagte Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte in ihrem Testament u.a. dem Kläger ein Vermächtnis in Höhe von 1/5 unter Angabe der Kontonummern genau bezeichneter Kontoguthaben einschließlich aufgelaufener Zinsen bei der Sparkasse ausgesetzt. Bei einem der Konten handelte es sich um ein Girokonto. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Entwicklung der Konten und den Verbleib der Guthaben seit dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch die Erblasserin bis zu deren Tode. Zu Recht? |
Welche Anspruchsgrundlage greift für den Auskunftsanspruch?
Einzige denkbare Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB. Es ist anerkannt, dass § 242 BGB dem Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Nachlassbestandes gewährt, soweit dies zur Sicherung seines Vermächtnisses erforderlich ist (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2174 Rn. 13; MüKo/Schlichting, BGB, 4. Aufl., § 2174 Rn. 8). Damit ist der Umfang des Auskunftsanspruchs bestimmt durch den Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses. Folglich bedarf es zunächst der Feststellung des Erblasserwillens durch Auslegung der testamentarischen Verfügung.
Diese Auslegung führt bei Konstellationen der vorliegenden Art regelmäßig dazu, dass das Vermächtnis nur das erfasst, was im Todeszeitpunkt auf den in Rede stehenden Konten noch vorhanden ist (Soergel/Wolf, a.a.O., § 2173 Rn. 3).
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