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  • 01.01.2007 | Ausschluss des Ehegattenerbrechts

    § 1933 BGB gilt auch bei Rücknahme des Scheidungsantrags nach Tod des Erblassers

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    Das Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechtshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (OLG Stuttgart 11.8.06, 8 W 52/06, n.v., Abruf-Nr. 063543).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 1 ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dessen Kinder aus erster Ehe. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 1 gesetzliche Erbin nach dem verstorbenen Erblasser geworden ist, da dieser vorher die Scheidung seiner Ehe mit der Beteiligten zu 1 beantragt hatte. Der Scheidungsantrag wurde öffentlich zugestellt. Nach dem Ableben des Erblassers wurde der Scheidungsantrag durch dessen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen. Das Nachlassgericht hat nach umfangreichen tatsächlichen Ermittlungen einen Erbscheinsvorbescheid mit der Ankündigung erlassen, den Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein zu erteilen, der beide als Erben zu je ½ ausweist. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde erhoben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Denn das Erbrecht der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 1933 BGB entfallen. Hierfür ist die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags an die Beteiligte zu 1 ausreichend, da der Scheidungsantrag auch begründet war. Denn die dreijährige Trennungszeit mit der daraus gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LG abgelaufen. An dem Entfallen des Erbrechts ändert auch die nachträgliche Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Prozessbevollmächtigten des Erblassers nach dessen Tod nichts (OLG Frankfurt NJW 97, 3099).  

     

    Praxishinweis

    § 1933 BGB setzt nur voraus, dass ein rechtshängiger Scheidungsantrag gestellt worden ist, der begründet ist. Daran ändert nichts, dass gemäß § 269 Abs. 3 ZPO der Scheidungsantrag bei Rücknahme als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist. Das Berufen auf die öffentliche Zustellung bei zunächst fehlender Kenntnis des Antragstellers von einer zustellfähigen Adresse des Antragsgegners kann treuwidrig sein. Erforderlich hierfür ist, dass der Antragsteller noch vor der Bewirkung der öffentlichen Zustellung Kenntnis von einer Zustellmöglichkeit erlangt hat (BGHZ 64, 5). Eine Kenntnis nach der Zustellung bewirkt nur, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller ggf. Schadenersatzansprüche hat, so das OLG Stuttgart in dieser Entscheidung.