01.04.2011 | Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Wegfall des Ehegattenerbrechts vor Rechtskraft der Scheidung: materiell-rechtliche Anforderungen
von RA Thomas Goes, FA für Familienrecht, Aschaffenburg
Der folgende Beitrag erläutert, welche materiell-rechtlichen Anforderungen § 1933 BGB an den Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts stellt.
Materiell-rechtliche Anforderungen
Hat der Erblasser einen zulässigen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht bzw. dem Antrag wirksam zugestimmt, müssen nach § 1933 BGB für den Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Zur Zeit des Todes des Erblassers müssen die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sein, d.h. das Scheitern der Ehe muss feststehen, § 1565 Abs. 1 BGB.
Tritt der Erbfall während des Scheidungsverfahrens ein, werden der überlebende Ehegatte bzw. die Verwandten des Erblassers um ihr Erbrecht streiten. Somit muss das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren (§§ 2353 ff. BGB, §§ 352 ff. FamFG) oder das Prozessgericht bei einer Erbschaftsfeststellungsklage (§§ 27, 256 ZPO) prüfen, ob auch die materiellen Scheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erbfalls vorlagen. Die Beweislast dafür, dass das Gericht die Ehe geschieden hätte, mithin das Erbrecht des überlebenden Ehegatten entfallen ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Das Ehegattenerbrecht wird vom Erbrecht der Blutsverwandten des Erblassers verdrängt. Diese sind damit für den Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig, dass das Ehegattenerbrecht gem. § 1933 BGB erloschen, d.h. im Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe gescheitert gewesen ist (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1933 BGB, Rn. 9).
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