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  • 03.03.2008 | Der praktische Fall

    Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Betreute und Erben

    von RA und Notarin Felizita Söbbeke, FA Erbrecht und RA Jasmin Merten, Gronau-Epe

    Nach einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WIdO) nimmt mit steigendem Alter der Arzneimittelverbrauch erheblich zu (GKV-Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen in Bonn (WIdO), Stand 04). Dieses führt dazu, dass Abrechnungskonflikte zwischen Apotheker und Patient in der Patientengruppe „70+“, insbesondere auch bei Heimbewohnern, auftreten können. Dazu ein Fall aus der Praxis.  

     

    Beispiel

    Patient P (85 Jahre) lebt im Pflegeheim und steht unter Betreuung. Er ist Privatpatient. Apotheker A liefert ihm seine Medikamente ins Heim. P verstirbt bevor die Medikamente bezahlt wurden. Was muss A tun, um an sein Geld zu gelangen?  

     

    Kaufvertrag zwischen Apotheker und Patient

    Zu Abrechnungskonflikten zwischen Apotheker und Patienten kann es nur kommen, wenn keine gesetzliche Krankenversicherung eintrittspflichtig ist. Das sind in erster Linie die Fälle, in denen ein privat Versicherter Rezepte einlöst oder ein gesetzlich Krankenversicherter vom Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht verschriebene oder von letzteren nicht übernommene Arzneimittel in der Apotheke kauft. Der Apotheker geht i.d.R. bei der Belieferung dieser Patientengruppen im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags in Vorkasse. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn ein Patient betreut ist oder verstirbt. Hier stellt sich die Frage, an wen der Apotheker sich mit seinem Kaufpreisanspruch wenden muss.  

     

    Im Unterschied zur Abgabe eines Arzneimittels aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung an gesetzlich Krankenversicherte erwirbt der Apotheker beim Arzneimittelkauf von Privatpatienten keinen öffentlich-rechtlichen Kaufpreisanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Der Privatpatient wird selbst Vertragspartner. Konsequenz: Der Apotheker erwirbt direkt gegenüber dem Patienten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.