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  • 04.08.2008 | Der praktische Fall

    Erbvertrag als schwere Bürde: Wann ist lebzeitige Lossagung möglich?

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Immer wieder kommt es vor, dass Parteien, die einen Erbvertrag geschlossen haben, sich von diesem zu Lebzeiten wieder lossagen wollen. Der folgende Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls, ob bzw. wie dies erfolgen kann.  

     

    Beispiel

    K hat mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich vertragsgemäß gemäß §§ 2274, 2276, 2278 Abs. 2 BGB gegenseitig unwiderruflich zu Alleinerben eingesetzt haben. K wollte diese Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch und ist auch beim Notartermin erschöpfend über die Rechtsfolgen dieser Regelung aufgeklärt worden. K fragt an, ob sie sich von diesem Vertrag zu Lebzeiten wieder lösen kann, da sie sich in ihrer Testierfreiheit beeinträchtigt fühlt. K möchte auch wissen, ob sie nicht auch das Recht hat, diese Verpflichtung einseitig aufzuheben.  

     

    Einseitiger Widerruf trotz strikter Vertragsbindung?

    K kann sich vom Vertrag einseitig nur lossagen, wenn der Erbvertrag einen Rücktrittsvorbehalt ausdrücklich vorsieht. Dies ist hier nicht der Fall. Sie hat daher keine eigenständige Möglichkeit, sich aus eigener Rechtsmacht von dieser Bindung zu lösen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2278 Rn. 2).  

     

    Aufhebung durch Vertrag, § 2290 BGB?

    Die Vertragspartner können zu Lebzeiten den Erbvertrag einvernehmlich aufheben, § 2290 BGB. Wie bei der Begründung des Vertrags ist auch für die Vertragsbeseitigung die notarielle Beurkundung erforderlich, § 2290 Abs. 4, § 2276 BGB (Ausnahme s. unten zu § 2292 BGB).