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  • 03.05.2011 | Einsicht in Nachlassakten

    Private Geheimhaltungsinteressen versus gewerbliche Erbenermittlung

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Das Akteneinsichtsbegehren eines Erbenermittlers besteht grundsätzlich nicht, wenn hiermit erst weitere entbehrliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgelöst werden sollen, da das Fiskuserbrecht vom Nachlassgericht bereits festgestellt ist. Private Geheimhaltungsinteressen haben dann Vorrang (OLG Hamm 12.8.10, I-15 Wx 8/10, FamRZ 11, 143, Abruf-Nr. 111030).

     

    Sachverhalt

    B ist Erbenermittler. Er verlangte Einsicht in gerichtliche Nachlassakten. Hintergrund seines Antrags war folgender Sachverhalt: Die Erblasserin E war unverheiratet und kinderlos. Sie verstarb, ohne letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Da die Erben der E unbekannt waren, ordnete das AG die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an. Bestellt wurde Notar N. Das AG hatte das Fiskuserbrecht nach § 1964 BGB bereits festgestellt, da die Ermittlung von Erben durch öffentliches Aufgebot erfolglos geblieben war. Der B beantragte die Übersendung der Nachlassakten an das Notariat N, zudem die Erteilung von Auskünften über Angehörige der E. Der Antrag des B wurde vom AG abgelehnt. Beschwerde und weitere Beschwerde von B gegen die Akteneinsichtsversagung blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    In Übereinstimmung mit dem BayObLG (NJW-RR 97, 771 zum alten Recht) liegt ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht i.S. der §§ 34, 78 FGG a.F. (§13 FamFG n.F.) nur vor, wenn  

     

    • der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht,
    • das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann und
    • im Allgemeinen vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann.