01.01.2007 | Erbengemeinschaft
BGH lehnt Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft weiterhin ab
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen (BGH 17.10.06, VIII ZB 94/05, n.v., Abruf-Nr. 063353). |
Sachverhalt
Die Kläger zu 1 bis 8 haben auf den Namen „F.S.s Erben“ einen Mietvertrag mit den Beklagten geschlossen. Die Kläger haben die Beklagten vor dem AG erfolgreich auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum LG eingelegt. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Dagegen wenden sich die Beklagten erfolglos mit der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Denn das LG hat die Berufung der Beklagten zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über die Berufung nicht das LG, sondern das OLG zuständig ist. Das OLG ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zuständig für die Berufung gegen Entscheidungen von AG in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte.
Das OLG ist für die Berufung gegen das Urteil des AG zuständig, weil die Klägerin zu 5 im Zeitpunkt der Zustellung der Klage ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) im Ausland hatte.
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