Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.06.2009 | Erbengemeinschaft

    Erbauseinandersetzung: Diese Rechtsprechung sollten Sie kennen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Mit dem folgenden Beitrag wird die kompakte Darstellung der praxisrelevanten Rechtsprechung zur Erbengemeinschaft im Zeitraum 2005 bis 2009 fortgesetzt (Erstbeitrag EE 09, 41).  

     

    Mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßregeln

    Die grundlegende Frage, ob zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln i.S. des § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB auch die Verfügung über einen bestimmten Nachlassgegenstand (hier: Immobilie) gehört, war vom BGH zu entscheiden (28.9.05, IV ZR 82/04, EE 06, 37; ZEV 06, 24 mit Anm. Muscheler; MittBayNot 06, 247, mit Anm. Ann, Abruf-Nr. 053393).  

     

    Die Parteien sind Geschwister und zusammen mit ihrem unter Betreuung stehendem Bruder Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem im März 02 verstorbenen Vater. Sie streiten um Schadenersatz wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Veräußerung eines Ferienhauses, das mit weiterem Barvermögen und sonstigen Immobilien zu einem Gesamtwert des Nachlasses von rund 800.000 EUR führt.  

     

    Nach über 40 erfolglosen Verkaufsbemühungen, die bereits zu Lebzeiten des Vaters ab Juni 01 begonnen hatten, lagen Verkaufsangebote im April 02 bei 144.000 EUR. Eine Veräußerung scheiterte, weil die Beklagte dem Verkauf nicht zustimmte.  

     

    Das Ferienhaus wurde im Oktober 03 für 100.000 EUR verkauft.  

     

    Für die Klägerin geht es um die Feststellung, dass die verkaufsunwillige Miterbin der Erbengemeinschaft die Differenz zwischen dem möglichen und später erzielten niedrigeren Preis als Schaden zu ersetzen hat.  

     

    Problemstellungen bei der Entscheidungsfindung

    Der BGH hält die Feststellungsklage für zulässig und bejaht die Schadenersatzpflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht an Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß §§ 280, 2038 Abs. 1 BGB. Diese Entscheidung des BGH verlangte zunächst die Auseinandersetzung mit einigen Streitfragen.