05.01.2011 | Erbengemeinschaft
Streitwert für Zustimmung zur Grundstücksveräußerung
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
1. Die Veräußerung eines Grundstücks kann nach den Umständen des Einzelfalls auch eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist. |
2. Dass der Zustimmungsanspruch zur Grundstücksveräußerung der Erbengemeinschaft zusteht, hindert die klageweise Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung durch einen einzelnen Miterben nicht. |
3. Verlangt ein zu 1/2 am Grundbesitz beteiligter Miterbe von einem lediglich zu 1/24 Beteiligten die Zustimmung zur Grundstücksveräußerung, bestimmt die Erbquote des Anspruchstellers den Streitwert. |
(OLG Koblenz 22.7.10, 5 U 505/10, n.v., Abruf-Nr. 103758) |
Sachverhalt
Die Parteien gehören zu einer Erbengemeinschaft, die aus sechs Personen besteht. Die Klägerin ist zu 1/2 und der Beklagte zu 1/24 beteiligt. Die Klägerin und zwei weitere Miterben schlossen einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Auflassung eines Grundstücks, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Erwerber ist eine Kirchengemeinde. Als Kaufpreis wurden 13.515 EUR vereinbart. Von den nicht zum Notartermin erschienenen Miterben, die vollmachtlos vertreten wurden, verweigert allein der Beklagte die Zustimmung. Die Klägerin hat ihn auf Abgabe einer Genehmigung verklagt. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin erfolgreich mit ihrer Berufung.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Ansicht des LG übersteigt der Streitwert den gemäß § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG für dessen Zuständigkeit erforderlichen Mindestbetrag. Denn das von der Klägerin verfolgte Interesse beläuft sich auf mehr als 5.000 EUR. Damit ist auch die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht.
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