05.01.2009 | Erbengemeinschaft
Verwaltungsregelungen zwischen Miterben: Stellung eines Verwalters
von RA Ernst Sarres, FA Familien- und Erbrecht, Düsseldorf
Die Erbengemeinschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH weder partei- noch rechtsfähig (BGH NJW 02, 3389; ZEV 07, 30; NJW-RR 04, 1006). Sie kann als gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist, im Rechtsverkehr mangels Rechtspersönlichkeit wirksam keine Geschäfte mit Dritten vornehmen. Entweder müssten die Miterben gemeinsam handeln oder sich durch einen oder mehrere Vertreter eine geeignete Handlungsorganisation geben, mit der sie im Rechtsverkehr berechtigt und verpflichtet werden können. Hierzu können die Miterben abweichend von § 2038 BGB z.B. einen Miterben beauftragen, die Verwaltungsarbeit für bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. Grundstücke, Mietobjekte, Aktien, Sammlungen) zu übernehmen.
Fraglich ist, ob der als künftiger Verwalter zur Wahl stehende Miterbe bei der Wahlentscheidung ein eigenes Stimmrecht hat oder ob dieses aufgrund einer Interessenkollision ausgeschlossen ist.
- Stimmrecht für Verwalter-Anwärter: Auch der zum Verwalter vorgesehene Miterbe ist stimmberechtigt, soweit es um seine Wahl und seine Vergütung geht. Eine Interessenkollision liegt grundsätzlich nicht vor (Muscheler, ZEV 97, 169, 174 f.; Groll/v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 2. Aufl., S. 1287). Denn es geht um die innere Ordnung der Erbengemeinschaft, also um gemeinsame Angelegenheiten mit im Wesentlichen gleichlaufender Interessenrichtung (Muscheler, a.a.O., 175 unter Hinweis auf § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG).
- Kein Stimmrecht bei Abwahl: Umgekehrt besitzt der Verwalter oder Bevollmächtigte aber in der Regel kein Stimmrecht mehr, wenn über seine Abwahl abgestimmt wird, da er sonst Richter in eigener Sache wäre (zu weiteren Fragen der Interessenkollision vgl. BGH ZEV 07, 486 mit Anm. Ann; Muscheler, a.a.O., 175).
Beispiel |
Die fünfköpfige Erbengemeinschaft nach dem Erblasser E besteht aus den gleichberechtigt erbenden K1 bis K5. Es wird bisher von K1, K2 , K4, K5 erwogen, K3 für bestimmte Verwaltungsaufgaben einzusetzen und diese auch zu vergüten. K3 ist nur daran interessiert, wenn alle Miterben an einem Strang ziehen. Deswegen möchte er wissen, ob er auch an der für ihn wichtigen einstimmigen Entscheidung mitwirken kann.
Lösung: Grundsätzlich können die Einzelheiten zu den hier vorliegenden ordnungsgemäßen Nachlassverwaltungsmaßnahmen unter den Miterben frei vereinbart werden. Dies betrifft Art, Umfang und Dauer der Verwaltungshandlungen sowie das Engagement eines Verwalters, § 2038 Abs. 2 BGB i.V. mit § 745 BGB. Nach § 745 BGB ist Stimmenmehrheit ausreichend. Daher kann auch einem bestimmten Miterben oder einem Dritten die Verwaltung überantwortet werden (BGHZ 49, 183; Muscheler, ZEV 97, 222, 232: „ Auftragsvertrag mit Verwalter“). |
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