02.09.2008 | Erbengemeinschaft
Wie sich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden lässt
In EE 08, 139, haben wir darüber berichtet, dass Streit in der Erbengemeinschaft in den Fällen vermieden werden kann, in denen ein Miterbe allein handeln kann. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie Streit bei der Verwaltung des Nachlasses durch Miterben verhindern können.
Verwaltung des Nachlasses durch eine Mehrheit der Miterben
In Fällen, in denen ein Miterbe nicht allein agieren darf, ermöglichen § 2038 Abs. 2, § 745 BGB es den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, mit der Mehrheit ihrer Stimmen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen. Bei der Entscheidung, ob eine Verwaltung ordnungsgemäß ist, kommt es auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers an (BGH NJW 06, 439). Dabei darf kein strenger Maßstab angelegt werden, da dies die Verwaltung des Nachlasses erschweren würde.
Übersicht: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S. von § 2038 Abs. 2 BGB |
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Die Miterben können mit ihrer Mehrheit auch einen oder mehrere von ihnen oder Dritte mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen. Dies bietet sich für länger bestehende und vielköpfige Erbengemeinschaften an (BGH NJW 71, 1265).
Musterformulierung: Vollmacht | ||||||
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem/der am … verstorbenen … bevollmächtigen hiermit Frau/Herrn … mit der Mehrheit der Erbteile den Nachlass der/des am … in … verstorbenen …. zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen.
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