04.08.2008 | Erbengemeinschaft
Wie sich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden lässt
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die durch den Tod des Erblassers zufällig, d.h. vom Willen der Erben unabhängig entsteht. Streit ist daher in vielen Fällen vorprogrammiert. Streit kann zum einen in den Fällen vermieden werden, in denen ein Miterbe allein handeln kann. In einer der nächsten Ausgaben von EE zeigen wir, wie Sie Streit bei der Verwaltung des Nachlasses durch Miterben verhindern können (zur Nachlassauseinandersetzung bei Erbengemeinschaften vgl. auch Damrau/Möller, EE 07, 181; Möller, EE 08, 11 sowie zur Abschichtung Gemmer, EE 07, 199).
Verwaltung des Nachlasses durch einen Miterben
Einziger Zweck der Erbengemeinschaft ist die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, also ihre Auflösung. Die Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig (BGH NJW 06, 3715) und verfügt daher nicht über im Rechtsverkehr handelnde Organe. Der in § 2038 Abs. 1 BGB enthaltene Grundsatz, nach dem die Miterben das Sondervermögen Nachlass gemeinsam verwalten müssen, verfolgt den Zweck, die Miterben und Nachlassgläubiger vor Wertverlusten des Nachlasses zu schützen (BGH NJW 07, 150). Streit kann vermieden werden, wenn der einzelne Miterbe allein handeln kann.
Übersicht: Verwaltung des Nachlasses durch einen Miterben |
Praxishinweis: Jeder Miterbe kann auch unter Berufung auf § 2039 S. 1 BGB eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Nachlassschuld erheben (RG JW 35, 3463).
Er kann auch eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück (BGH NJW 06, 1969) oder eine Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsklage erheben (BGH NJW 54, 1523).
Folge der in § 2039 S. 1 BGB vorgesehenen Klagebefugnis jedes einzelnen Miterben ist, dass ein unbemittelter Erbe auch PKH beanspruchen kann, wenn begüterte Erben vorhanden sind (BVerfG NJW-RR 98, 1081).
Der Wert des Streitgegenstands ist die volle Leistung (OLG Frankfurt NJW-RR 00, 1367). Klagt ein Miterbe gegen einen anderen eine Nachlassforderung ein, steht dessen Anteil außer Streit und daher beim Streitwert vom Wert der Leistung abzuziehen (BGH NJW 67, 443).
Achtung: Zum Schutz der Erbengemeinschaft kann ein einzelner Erbe nur die Leistung an alle Mitgläubiger, die Hinterlegung (BGH ZEV 05, 390) oder die Ablieferung einer zum Nachlass geschuldeten Sache an einen Verwahrer verlangen. Dieser wird vom AG bestellt, in dessen Bezirk sich die Sache zurzeit der Einleitung des Verfahrens befindet, § 165 FGG. Die Klage kann gegen einen anderen Miterben gerichtet werden, der auch an alle leisten oder hinterlegen muss, wenn die Schuld bei der Auseinandersetzung ausgeglichen werden könnte (BGH WM 75, 1179). Die Einziehung der Forderung vor der Auseinandersetzung des Nachlasses verstößt nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben, wenn die Schuld des Miterben mit Sicherheit durch seinen Erbteil gedeckt ist (BGH FamRZ 71, 643).
Praxishinweis: Jeder Miterbe ist daher auch berechtigt, Geschäfte des täglichen Lebens ohne vorherige Abstimmung mit den anderen Miterben vorzunehmen (BGH NJW 07, 150). Der Einzelne kann daher auch den PKW des Erblassers abmelden und z.B. den Bezug seiner Tageszeitung kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für seine Rundfunk-, Fernseh- Internet- und Fernsprechanschlüsse, seine Lotterie- und Dauerlose, seine Versicherungen, seine Mitgliedschaft in Vereinen etc. Auch der Widerruf einer vom Erblasser erteilten Bankvollmacht ist jedem Miterben möglich (ausführlich dazu Müller, Ratgeber ErbR, 2. Aufl., S. 31). Das LG Bonn (5.3.04, 6 T 41/04, n.v., Abruf-Nr. 081999) hat die Kündigung der Mietwohnung des Erblassers als unaufschiebbare Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen.
Sofern ein Erbe notwendige Maßregeln i.S. von § 2038 Abs. 1 BGB allein treffen darf, kann er die Erbengemeinschaft nach außen vertreten (BGH NJW 68, 743). Der einzelne Miterbe handelt hier ausschließlich kraft seines eigenen Willens. Denn nach § 2038 Abs. 1, § 744 Abs. 2 BGB kann er die notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung bzw. ohne Mitwirkung der Miterben treffen (OLG Hamm DB 69, 300).
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