01.05.2006 | Erbensucher
Kann der gewerbliche Erbensucher von den ermittelten Erben eine Vergütung fordern?
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (BGH 23.2.06, III ZR 209/05, n.v., Abruf-Nr. 060937). |
Praxishinweis
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass sich ein gewerblicher Erbensucher gegenüber dem von ihm ermittelten Erben nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann. Begründet hat er dies u.a. mit der Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen (NJW 00, 72). Gewerblichen Erbensuchern kann daher eine Tätigkeit ohne Honorarvereinbarung zumindest das nationale Recht betreffend nicht mehr empfohlen werden. Allerdings haben der österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für die jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden.
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 83 | ID 86886