01.02.2010 | Erbfolgeregelung
Gesetzliche Erbfolge ist auch unberechenbar
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen auf, dass die gesetzliche Erbfolge zu überraschenden und vom Erblasser grundsätzlich nicht gewollten Konsequenzen führen kann und gibt Lösungsmöglichkeiten.
Ausgangslage
Die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924-1936 BGB) bieten lediglich Ersatzlösungen. Sie greifen nur ein, wenn der Erblasser seine Nachfolge nicht konkret nach seinen individuellen Vorstellungen durch Testament oder Erbvertrag regelt, etwa weil er aus rechtlichen Gründen noch zögert oder weil er generell eine Rechtsnachfolgeregelung noch nicht für notwendig erachtet. Die gesetzliche Erbfolge repräsentiert aber kein ideales Modell, auf das sich ein testierfeindlicher Erblasser wirklich verlassen könnte.
Ungeliebte Erbengemeinschaft
Eine Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB) gilt als potentielle Streitgemeinschaft, die ein Erblasser in Kenntnis der schwierigen Teilungsprinzipien und wegen kostenträchtiger Streitigkeiten durch Abänderung der gesetzlichen Erbfolge bestenfalls vermeiden sollte. Eine fehlende Gestaltung führt hier zu ungewollten Prozessen.
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