03.11.2009 | Erbrechtsreform
Neues zum Zuwendungsverzicht
von RA und Notar Rüdiger Gockel, FA Erbrecht, Beckum
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, das ab dem 1.1.10 gelten wird, bringt eine unscheinbar wirkende Änderung des § 2352 BGB mit sich, die aber in der Praxis erhebliche Bedeutung erhalten wird. Der Gestaltungsspielraum für Notare erweitert sich um einen interessanten Aspekt, der in der bisherigen Praxis kaum eine Rolle gespielt hat.
1. Bisherige Rechtslage
In der bisherigen Rechtspraxis erwies sich der sog. Zuwendungsverzicht als weitgehend zwecklos (J. Mayer, ZEV 96, 127). Zwar war es auch bislang möglich, dass ein durch Testament bedachter Erbe oder Vermächtnis-nehmer durch Vertrag mit dem Erblasser auf diese Zuwendung verzichten konnte. Allerdings erstreckte sich ein derartiger Zuwendungsverzicht eines Abkömmlings nicht auf seine eigenen Abkömmlinge, beseitigte der Zuwendungsverzicht also lediglich das eigene Erwerbsrecht des Verzichtenden. Waren die Abkömmlinge noch minderjährig, musste die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden, was sich in der Praxis als nicht machbar erwies.
2. Praktische Bedeutung des Zuwendungsverzichts
In den Fällen, in denen der Testierende sich eine freie Widerruflichkeit seiner Verfügungen vorbehalten hat oder über einen Änderungsvorbehalt in der Lage ist, einmal getroffene Entscheidungen noch abzuändern, gewinnt der Zuwendungsverzicht keine praktische Bedeutung.
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