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  • 01.03.2005 | Erbschaftsbesitz

    Die Auskunftspflicht des Hausgenossen

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Ist der Erbschaftsbesitzer oder der unberechtigte Besitzstörer zu Lebzeiten Hausgenosse des Erblassers gewesen, ergibt sich aus § 2028 BGB ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Dazu im Einzelnen:  

     

    Wer ist Hausgenosse?

    Hausgenosse ist, wer sich mit dem Erblasser noch zu Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befunden hat. Der Begriff „häusliche Lebensgemeinschaft“ wird sehr weit verstanden. Maßgeblich ist die besondere räumliche und persönliche Nähe zum Erblasser. Zu den Hausgenossen zählen u.a. (vgl. Damrau/Schmalenbach, Praxiskommentar Erbrecht, § 2028 BGB Rn. 3)  

    • der Ehegatte und der Lebensgefährte des Erblassers,
    • die im Haushalt lebenden Angehörigen, wie Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Neffen oder Nichten des Erblassers,
    • Mitglieder einer Wohngemeinschaft,
    • Haushaltsangestellte, die mit im Haushalt des Erblassers gelebt haben,
    • die in den Haushalt integrierte Pflegerin des Erblassers sowie
    • der (Unter-)Mieter im Haus des Erblassers (BGH LM Nr. 1 zu § 2028 BGB).

     

    Praxishinweis: Der Anspruchsteller muss die häusliche Gemeinschaft des Auskunftspflichtigen mit dem Erblasser darlegen und beweisen.  

     

    Der Umfang der Auskunftspflicht