01.03.2007 | Erbschaftsteuer
Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG
Nach der am 31.1.07 verkündeten Entscheidung des BVerfG vom 7.11.06 (vgl. dazu den Beitrag auf S. 37 in diesem Heft, Abruf-Nr. 070442) ist das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig. Der folgende Beitrag erläutert die Konsequenzen der Entscheidung.
Der Fall des BVerfG |
Die Klägerin ist Alleinerbin der im Juli 97 verstorbenen E. Diese hatte 1994 eine Eigentumswohnung gekauft und noch vor ihrem Tod den Kaufpreis gezahlt. Kurze Zeit später wurde die Auflassung erklärt. Die Grundbuchumschreibung erfolgte erst nach dem Tod der E. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin nur den Anspruch auf Überlassung der Eigentumswohnung und nicht die Wohnung selbst geerbt habe. Es legte deshalb der Besteuerung den gemeinen Wert (Verkehrswert) der Wohnung und nicht den sonst anzuwendenden Bedarfswert (§§ 146 ff. BewG) zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts setzte der BFH (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss NJW 02, 3197) das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die Sonderregelungen für die Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß sind. Die Vorlage durch den BFH betrifft die Frage, ob ein einheitlicher Steuertarif gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf alle Erwerbsvorgänge wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen Vermögensarten verfassungswidrig ist. |
In § 19 Abs. 1 ErbStG ist unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, für alle steuerpflichtigen Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in drei nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen (vgl. § 15 ErbStG) unterteilter Prozentsatz als Steuertarif bestimmt. Um mittels dieses Tarifes zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterfallenden Vermögensgegenstände in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb die Umrechnung in einen Geldwert mittels einer bestimmten Bewertungsmethode erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. § 12 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass sich die Bewertung, vorbehaltlich der in Abs. 2 bis Abs. 6 ErbStG vorgesehenen Sonderregelungen, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Das BewG legt bezogen auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe an.
- Bei Bewertung inländischen Grundbesitzes wird in wichtigen Teilbereichen ein Bedarfswertverfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwerts angewendet.
- Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach dem Ertragswert.
- Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.
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