01.03.2006 | Erbschaftsteuer
BFH zur „Güterstandsschaukel“ und zum „fliegenden Zugewinnausgleich“
Der BFH hat zu zwei wichtigen Gestaltungsmodellen, der sog. Güterstandsschaukel und dem sog. fliegenden Zugewinnausgleich unter steuerlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Der folgende Beitrag zeigt die beiden Gestaltungsmodelle, die Rechtsprechung des BFH und die Auswirkungen für die Praxis auf.
„Güterstandsschaukel“
Der BFH hat entschieden, dass auch ein mehrfacher Wechsel des Güterstands, die sog. Güterstandsschaukel, nicht in jedem Fall schenkungsteuerbar ist (ZErb 05, 419 m. Anm. Everts und Anm. Feick = DNotI-Report 05, 181).
Der Fall des BFH 12.7.05, II R 29/02 |
Die Eheleute schlossen einen Ehevertrag, in dem sie die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses vereinbarten. Zugleich begründeten sie mit Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Tages erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den während der Dauer der Zugewinngemeinschaft bis zum Abschluss des Ehevertrags entstandenen und auszugleichenden Zugewinn berechneten die Eheleute im Einzelnen und setzten einvernehmlich eine Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau gegen den Ehemann fest. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Ausgleichsforderung nicht abgetreten werden darf mit Ausnahme einer vollständigen oder teilweisen Abtretung an die gemeinschaftlichen Abkömmlinge. Die Ausgleichsforderung wurde grundsätzlich bis zum Tod des Ehemannes gestundet. Sie war nach dem Ehevertrag vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit 1,5 Prozent zu verzinsen.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Ehefrau die mit dem Ehevertrag festgesetzten Beträge freigebig zugewendet worden seien und setzte Schenkungsteuer fest. Das FG Köln gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Ehegatten durch den Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet hätten und die dadurch begründete Zugewinnausgleichsforderung mangels Vorliegen einer freigebigen Zuwendung nicht schenkungsteuerbar sei. |
Der BFH schloss sich der Meinung des FG Köln an (BFH, a.a.O.):
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