02.04.2009 | Erbschaftsteuer
Doppelte Erbschaftsteuer ist zulässig
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist die Regelung eines Mitgliedstaats rechtmäßig, nach der die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer nicht auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens den Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte. Sie ist somit mit den Art. 56, 58 EG vereinbar (EuGH 12.2.09, C-67/08, Abruf-Nr. 090676) |
Sachverhalt
Die Klägerin wohnt in Deutschland und ist Alleinerbin der hier im Jahr 1999 verstorbenen Erblasserin. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen in Höhe von 994.494 DM, das bei Banken in Spanien angelegt war. Hierfür zahlte die Klägerin in Spanien 207.565 DM Erbschaftsteuer. Zwischen beiden Ländern besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das deutsche Finanzamt setzte die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit an und gestattete den Abzug der in Spanien entrichteten Erbschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage für die in Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer. Dadurch ergab sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 124.500 DM.
Die Klägerin war der Ansicht, die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer sei auf die in Deutschland zu entrichtende Erbschaftsteuer anzurechnen. Die Kapitalforderungen gegen Banken in Spanien fielen nicht unter § 121 BewG und seien daher kein Auslandsvermögen im Sinn des § 21 Abs. 2 Nr.1 ErbStG. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin legte der BFH dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Dieser erklärte die Doppelbelastung für zulässig.
Entscheidungsgründe
Die doppelte Erbschaftsteuer auf die spanische Kapitalanlage der Klägerin ist mit den Art. 56, 58 EG vereinbar und nach dem bisherigen Stand der europäischen Integration nicht zu vermeiden.
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