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  • 01.11.2005 | Erbschaftsteuer

    Keine Vergünstigung für treuhänderisch gehaltene Fonds

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt treuhänderisch gehaltenes Vermögen kein begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13a ErbStG dar (FinMin Baden-Württemberg DB 05, 1439). Dies betrifft besonders geschlossene Fonds, denen Anleger bislang zumeist aus Vereinfachungs- oder Transparenzgründen über einen Treuhänder beigetreten sind. Bemessungsgrundlage bei einer Treuhandbeteiligung ist der Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, der wie eine Forderung mit dem Verkehrswert angesetzt wird. Damit stellt eine Schenkung kein Vermögen nach § 13 a ErbStG dar, Freibetrag, Bewertungsabschlag sowie der günstige Ansatz für Betriebsvermögen mit dem Buchwert gelten nicht mehr. Sofern Fondsbesitzer dem Fonds vor Juli 05 beigetreten sind, bleiben die bisherigen Privilegien bei Schenkung oder Erbschaft bis zum 30.6.06 bestehen. Wer allerdings neu einen Fonds zeichnet, ist sofort vom Wegfall der erbschaftsteuerlichen Privilegien betroffen.  

     

    Praxishinweis: Es ist daher zu empfehlen, alte Verträge noch bis Mitte kommenden Jahres anzupassen. Bei Neuabschlüssen sollte sofort eine direkte KG-Beteiligung gewählt werden, die viele Initiatoren erst auf Antrag einräumen.