01.04.2006 | Erbschaftsteuer
Steuerpflicht und Auslandsbezug
In der letzten Ausgabe von „Erbrecht effektiv“ haben wir Fälle mit Auslandsberührung aufgezeigt, die der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen (EE 06, 50). Dieser Beitrag erläutert, wie Sie die Besteuerung verhindern können.
Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland
In Deutschland kann die unbeschränkte Steuerpflicht nur durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes vermieden werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht die unbeschränkte Steuerpflicht noch fünf Jahre nach dem Wegzug fort, § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Ohne Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit ist keine kurzfristige Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht möglich. Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland kann im Übrigen nur vermieden werden, wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Erwerber einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor, unterliegt das gesamte übergehende Weltvermögen der deutschen Steuer. Eine Reduktion ist außer durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder die Anrechnung nach § 21 ErbStG nicht möglich.
Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland
Im Ausland kann die unbeschränkte Steuerpflicht nur verhindert werden, wenn der Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen vermieden wird. Die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht können dabei unterschiedlich gestaltet sein. Hierbei wird mitunter nicht nur auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (wie in Deutschland) abgestellt, sondern es kommt auf das Vorliegen eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes an.
Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland
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