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  • 04.01.2010 | Erbschaftsteuerreform

    Ausnahmen von der Regelverschonung

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Im vorigen Beitrag wurde die Regelverschonung des Betriebsvermögens vorgestellt. Hiervon abweichend kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen für einen höheren Steuerabzug optieren. Auch sieht das Gesetz weitere Einschränkungen bei der Weitergabe begünstigten Vermögens und eine Tarifbegrenzung für Erwerber der Steuerklassen II und III vor, die im folgenden Beitrag kurz vorgestellt werden.  

     

    1. Optionsmodell

    § 13a Abs. 8 ErbStG gibt dem Erwerber auf Antrag die Möglichkeit nicht nach der im vorherigen Beitrag beschriebenen Grundvariante (Regelverschonung) sondern nach der Optionsvariante besteuert zu werden, mit der Rechtsfolge, dass 100 Prozent des betrieblichen Vermögens von der Besteuerung ausgenommen sind. An diese Variante knüpft das Gesetz folgende Voraussetzungen  

     

    Übersicht: Voraussetzungen des Optionsmodells
    • Lohnsummenfrist und Behaltensfrist sind von 7 auf 10 Jahre erhöht.

     

    • Das Verwaltungsvermögen darf zum Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr als 10 Prozent ausmachen.

     

    • Die erforderliche Lohnsumme von 650 Prozent wird auf 1.000 Prozent erhöht.
     

    Die 100-prozentige Steuerbefreiung des § 13a Abs. 8 ErbStG hat den Vorteil, dass der persönliche Freibetrag des Erwerbers unberührt bleibt und somit für anderes übergehendes Vermögen zur Verfügung steht.