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  • 01.04.2007 | Erbschein

    Erbschein trotz Fehlen des Originaltestaments

    von Ri Dr. Andreas Möller, Bochum
    Das Fehlen eines Originaltestamentes steht der Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des Inhalts des Testaments nicht entgegen, wenn eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden (KG 9.1.07, 1 W 188/06, n.v., Abruf-Nr. 070946).

     

    Sachverhalt

    Dem vorverstorbenen Bruder des Beteiligten ist ein den Bruder als Alleinerben ausweisender Erbschein erteilt worden. Grundlage war eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Diese lag bei der Erbscheinserteilung nur in einer von einem Notar gefertigten und beglaubigten Kopie vor. Diese wurde eröffnet. Der Beteiligte hat die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung beantragt, das Testament sei unecht. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erbschein ist nicht einzuziehen. Dieser ist gemäß § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung schon zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Erteilung des Erbscheins sprach nicht, dass das Testament nicht im Original vorlag. Denn es ist anerkannt, dass der Erteilung eines Erbscheins nicht das Fehlen eines Testaments im Original entgegen steht. An die Anforderungen des Beweises der Existenz und des Inhalts sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG FamRZ 90, 1162; Rpfleger 04, 492).  

     

    Durch die vom Notar eingereichte beglaubigte Kopie ist bewiesen, dass das Original zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhanden war, § 418 Abs. 1 ZPO. Über § 15 FGG hinaus gilt § 418 ZPO auch im Erbscheinsverfahren. Gegen die Beachtung der beglaubigten Kopie spricht auch nicht, dass das Original nicht mehr vorhanden ist. Denn die Kopie lag bei der Eröffnung vor. Dies ist durch das Eröffnungsprotokoll (öffentliche Urkunde i.S. von § 415 ZPO) belegt.