09.03.2011 | Erbschein
Funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers
Hat bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung trotz Einwänden gegen die beabsichtigte Entscheidung der Rechtspfleger über den Erbscheinsantrag entschieden, ist seine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam (OLG Frankfurt 18.5.10, 20 W 176/10, n.v., Abruf-Nr. 110469). |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben jeweils den Antrag gestellt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als alleinige Erben ausweist. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss angekündigt, zugunsten der Beteiligten zu 2 den beantragten Erbschein zu erteilen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde gewendet.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das AG. Die Rechtspflegerin war funktional unzuständig für den erlassenen Beschluss. Die funktionale Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen ist wie folgt geregelt:
Übersicht: Funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers in Erbscheinssachen |
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